Einbürgerung

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder beantragen kann, wird im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt.
Vor allem zwei Konstellationen sind hier relevant: Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt und die Einbürgerung einer langjährig in Deutschland lebenden Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit.

Mit Geburt wird Deutsche_r, wenn ein Elternteil deutsch ist, wobei es nicht darauf ankommt, wo das Kind geboren wurde. Seit der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 können außerdem diejenigen Kinder mit der Geburt deutsch werden, wenn die Eltern sich seit mindestens acht Jahren in Deutschland rechtmäßig aufhalten. Die sog. „Optionspflicht“, also die Pflicht, sich mit Vollendung des 21. Lebensjahres für eine von zwei Staatsangehörigkeiten zu entscheiden, gilt nach einer Gesetzesänderung von 2014 nicht mehr für diejenigen Personen, die in Deutschland aufgewachsen sind oder als ausländische Staatsangehörigkeit nur die eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen.

Eine Einbürgerung ist dann möglich, wenn Sie sich schon lange, seit mindestens acht Jahren in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel aufhalten und „integriert“ im Sinne Gesetzes sind, also den Lebensunterhalt selbst bestreiten, deutsch sprechen und einen Einbürgerungstest gemacht haben und sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Daneben müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben – davon kann abgesehen werden, wenn die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind demgegenüber etwas geringer, wenn Ihr_e Ehe- oder Lebenspartner_in bereits deutsch ist.

In Ausnahmefällen kann darüber hinaus eine sogenannte Ermessenseinbürgerung vor dem Ablauf der achtjährigen Wartefrist und ohne die eben genannten sonstigen Voraussetzungen ausgesprochen werden.

Durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt können sich vor allem wichtige aufenthaltsrechtliche Konsequenzen ergeben – etwa wenn die ausländische Mutter durch die Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht erlangt, weil der Vater des Kindes deutsch ist und seine Staatsangehörigkeit vererbt. Hier ist es vor allem wichtig, über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen im Bilde zu sein.

Die Einbürgerung ist demgegenüber ein bürokratisch bisweilen aufwendiges Verfahren, weil man beachten muss, dass alle Papiere ordnungsgemäß beisammen sind, bevor der Antrag gestellt wird.
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