Familiennachzug

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis haben, hat unter bestimmten Voraussetzungen auch Ihre Familie das Recht, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu bekommen. Das ergibt sich schon aus dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention, und wird ganz konkret geregelt in Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes.

Die dort genannten Rechte gelten vor allem für die Kernfamilie, also für Ehepartner_innen und minderjährige Kinder bzw. Eltern von minderjährigen Kindern, in wenigen Ausnahmefällen können aber sonstige Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Voraussetzung ist – neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes (Passpflicht, kein Ausweisungsgrund, u.a.) – jeweils, dass die familiäre Beziehung nicht nur auf dem Papier besteht, sondern tatsächlich gelebt wird. Wenn die Ausländerbehörde hier Zweifel hat und vermutet, dass es sich nur um eine Scheinehe handelt oder der Elternteil mit dem Kind nur ein sehr loses oder gar kein Verhältnis hat, werden die Betroffenen möglicherweise befragt oder sie müssen Erklärungen vorlegen, um die Ausländerbehörde vom Gegenteil zu überzeugen.
Die finanzielle Situation ist in einigen Fällen, aber nicht immer entscheidend: Wenn der schon in Deutschland lebende Familienangehörige – der sogenannte Stammberechtigte – deutsch ist, besteht auch dann in der Regel ein Anspruch auf Familiennachzug, wenn Sozialleistungen bezogen werden. Ist der oder die Stammberechtigte Ausländer_in, ist der Bezug von Sozialleistungen vor allem nur dann unschädlich, wenn der oder die Ausländer_in anerkannter Asylberechtigte_r oder Flüchtling ist.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihre_n Ehepartner_in einen Aufenthaltstitel bekommen soll, müssen nach dem Gesetz Deutschkenntnisse (A1) nachgewiesen werden. Diese Voraussetzung ist rechtlich umstritten und wird viel kritisiert: Der Europäische Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dies im Fall von türkischen Staatsangehörigen unzulässig ist; das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass auch sonst bei Härtefällen von dieser Voraussetzung abgesehen werden muss.

Das Familiennachzugsverfahren kann in zwei Konstellation stattfinden: Entweder befindet sich die nachziehende Person noch im Ausland, dann muss ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt werden; oder die Person befindet sich in Deutschland, dann ist die örtliche Ausländerbehörde die richtige Ansprechpartnerin. In beiden Fällen ist es vor allem wichtig, dass ausländische Dokumente, die dem Antrag zugrundeliegen, den Vorgaben der Behörden entsprechen.

Schwierige Fragen können sich daneben stellen, wenn eine Ehe noch gar nicht geschlossen wurde: Welche Papiere sind hier erforderlich und wie können diese besorgt werden? Wie ist im besten vorzugehen, wenn ich keinen Pass habe?

Bei diesen und anderen Fragen zum Recht der Familienzusammenführung stehen wir gerne zur Verfügung und unterstützen und vertreten Sie gerne gegenüber den Behörden.